Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist “Eins zu Eins” durch Freizeit auszugleichen
Die Mehrarbeit eines Beamten in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis “Eins zu Eins” durch Freizeit auszugleichen. Es bestehe dagegen kein Anspruch auf Freizeitausgleich für eine reine Rufbereitschaft oder bloße Anwesenheitszeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme in dieser Zeit. Ein Anspruch auf … Lesen fortsetzen