Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Kündigung eines brandenburgischen Lehrers, der die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes ablehnte, rechtmäßig ist und seine Kündigungsschutzklage unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung abgewiesen.

Es begründete das damit, dass die Kündigung aufgrund der Äußerungen gegenüber der Schulelternsprecherin in E-Mails gerechtfertigt sei. Eine E-Mail enthielt neben Ausführungen zur allgemeinen Bewertung der Maskenpflicht in der Schule auch die Aufforderung an die Eltern, mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben gegen die Schule vorzugehen.

Eine Abmahnung lag vor, mit einer erneuten Erklärung per E-Mail gegenüber der Elternvertreterin und weiteren Stellen habe der Kläger an seinen Äußerungen festgehalten.

Als weiteren Kündigungsgrund nannte das LAG die beharrliche Weigerung des Klägers, im Schulbetrieb einen Mund-Nase-Schutz zu tragen. Das dann vorgelegte, aus dem Internet bezogene Attest eines österreichischen Arztes rechtfertige keine Befreiung ( LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.10.2021 – Az.: 10 Sa 867/21).

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