1. Im Anwendungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 04.07.2002 idF vom 10.12.2014 hat ein krankheitsbedingt arbeitsunfähiger Arbeitnehmer für Zeiten, in denen die Arbeit im Betrieb entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich wird und der Arbeitnehmer bei bestehender Arbeitsfähigkeit von dem Arbeitsausfall betroffen wäre, keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  2. In der gesetzlichen Schlechtwetterzeit ist der Arbeitgeber auch gegenüber dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer berechtigt und verpflichtet, einen Lohnausgleich nach § 4 Nr. 6.1 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BRTV durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben auf dem Ausgleichskonto durchzuführen (BAG Urt. v. 23.02.2021, Az.: 5 AZR 304/20).
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