Die Rechtmäßigkeit einer Ersetzung des nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde. Nachträglich eintretende Rechtsänderungen hätten außer Betracht zu bleiben, betont das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 09.08.2016, Az.: 4 C 5.15).

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