Einem Personalratsmitglied darf grundsätzlich nicht komplett der Zutritt zu der Dienststelle durch ein Hausverbot versagt werden. Ihm stehe ein Recht auf ungestörte Ausführung der Personalratsaufgaben zu (VG Mainz, Beschl. v. 14.10.2016, Az.: 5 L 989/16.MZ).
Komplettes Hausverbot gegen Personalratsmitglied grundsätzlich unzulässig
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