Hat es der Dienstherr in einem Beförderungsverfahren unterlassen, den unterlegenen Mitbewerber über seine Auswahlentscheidung zu informieren und ihm die Gelegenheit einzuräumen, die Entscheidung im Eilverfahren anzufechten, kann der unterlegene Mitbewerber die Beförderung ausnahmsweise auch nachträglich noch gerichtlich überprüfen lassen. Dieses Recht könne jedoch verwirkt werden, wenn der unterlegene Bewerber zu lange abwartet, bis er sich dagegen zur Wehr setzt.Das sei der Fall, wenn er über einen längeren Zeitraum untätig bleibe, obwohl ein Beamter in vergleichbarer Lage vernünftigerweise längst etwas gegen die Beförderung seines Konkurrenten unternommen hätte (OVG Thüringen, Urt. v. 28.06.2016, Az.: 2 KO 31/16).

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