Juristische Personen des Privatrechts müssen ihre Grundrechtsfähigkeit in einer Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann näher darlegen, wenn sie öffentliche Aufgaben (hier: Energieversorgung) wahrnehmen und es nahe liegt, dass sie von der öffentlichen Hand beherrscht werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bekräftigt und zwei Verfassungsbeschwerden einer GmbH für unzulässig erachtet (BVerfG, Beschl. v. 02.11.2015, Az.: 1 BvR 1530/15, 1 BvR 1531/15).
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