1. Arbeitgeber konnten in der Zeit vom 15.03. bis zum 31.12.2022 aufgrund ihres Weisungsrechts nach § 106 S. 1 GewO für die (weitere) Beschäftigung der Arbeitnehmer in den in § 20a I 1 IfSG a.F. genannten Einrichtungen einen der dort in Abs. 2 aufgeführten Nachweise verlangen.
  2. Arbeitnehmer, die diese Nachweispflicht nicht erfüllten, waren außerstande, die geschuldete Arbeitsleistung im Sinne von § 297 BGB zu bewirken. Sie durften ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden, ohne dass der Arbeitgeber in Annahmeverzug geriet.
  3. Wegen der Nichtvorlage eines Impfnachweises im Sinne von § 20a II 1 Nr. 1, § 22a I IfSG a. F. durfte Arbeitnehmern grundsätzlich eine Abmahnung nicht erteilt werden (BAG Urt. v. 19.06.2024, Az.: 5 AZR 192/23).
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