Ein SARS-CoV-2-Infektion stellt auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit im Sinne von § 3 I EFZG dar. Diese führt zur Arbeitsunfähigkeit, wenn es dem Arbeitnehmer in Folge einer behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen und eine Arbeitsleistung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt. (BAG Urt. v. 20.03.2024, Az.: 5 AZR 234/23).

Die vorherige Verweigerung einer Impfung schließt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung unter dem Gesichtspunkt schuldhafter Mitverursachung der Erkrankung grundsätzlich nicht aus!

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