1. Verlangt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Ausschlussfristenregelung, dass die Arbeitsvertragsparteien “ Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ binnen bestimmter Fristen geltend machen, kann die Klausel auch den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung des Restbetrages aus einem Darlehen erfassen.
2. Verstößt die Ausschlussfrist gegen das gesetzliche Verbot des § 202 I BGB, weil sie u.a. Ansprüche der Parteien aus einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des anderen Teils zeitlich begrenzt, richten sich die Rechtsfolgen nach § 306 BGB.
3. Das gesetzliche Verbot des § 202 I BGB schützt den Arbeitgeber als Verwender der AGB allerdings nur, soweit § 202 I BGB die Vertragsfreiheit zu seinem Schutz einschränkt. Im Übrigen kann sich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber nicht auf die Unwirksamkeit der von ihm selbst geschaffenen und verwendeten Klausel berufen (sog. Grundsatz der personalen Teilunwirksamkeit).
(vgl. BGH Urt. v. 16.04.2024, Az.: 9 AZR 181/12)