Verschärfte Haftung für Minderjährigenunterhalt
Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann aufgrund seinesZusammenlebens mit einer leistungsfähigen Partnerin herabgesetztwerden. Bei geringeren Einkünften der Partnerin ist eine Herabsetzungum lediglich 5 % angemessen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.4.2018 Az.: 10 UF 49/17)
Veröffentlicht in Allgemein, Familienrecht
Getaggt Herabsetzung Unterhalt, OLG Brandenburg, Zusammenleben mit neuem Partner
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