Voraussetzungen Barunterhalt bei Wechselmodell
Bei der Betreuung eines gemeinsamen Kindes durch beide Elternteile im Verhältnis von 45 % zu 55 % kann von einem unterhaltsrechtlichen paritätischen Wechselmodell, bei dem beide Elternteile quotal für den Unterhaltsbedarf des Kindes einzustehen haben, noch keine Rede sein. Der … Lesen fortsetzen