Eine Frau, die während eines Elektrostimulationstrainings (EMS-Training) in einem Fitnessstudio einen starken Stromschlag und als dessen Folge Knochenbrüche erlitten hatte, ist mit ihrer Klage auf Schadensersatz gegen die Betreibergesellschaft auch in der Berufungsinstanz gescheitert. Es gebe weder eine Haftung aus einer Verkehrssicherungspflichtverletzung noch aus einer Verletzung des Medizinproduktegesetzes als Schutzgesetz gegeben (KG, Urt. v. 23.05.2016, Az.: 20 U 207/15).
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