Der Planfeststellungsbeschluss für den Bau der (seit 2013 fertigen) Waldschlößchenbrücke in Dresden ist zum Teil rechtswidrig. Das Verschlechterungsverbot aus Art. 6Abs. 2 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG gebiete hier eine nachträgliche Verträglichkeitsprüfung, an der es bislang fehle. Außerdem fehle eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende artenschutzrechtliche Prüfung. Die Landesdirektion Dresden müsse diese Mängel nun in einem ergänzenden Verfahren beheben (BVerwG, Urt. v. 15.07.2016, Az.: 9 C 3.16).
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