Das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) ist verpflichtet, einer Rundfunkanstalt die Produktbezeichnung und den Grund für die Beanstandung von Fleischprodukten zu nennen, die in den Jahren 2006 und 2007 als „gesundheitsschädlich“, „gesundheitsgefährdend“ und „nicht zum Verzehr geeignet“ eingestuft worden waren, soweit ihm diese Angaben bekannt sind. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte eine entsprechende Entscheidung der Vorinstanz im Wesentlichen und hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen (OVG Lüneburg, Urt. v. 02.09.2015, Az.: 10 LB 33/13).
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