Für Ansprüche auf Aufwendungsersatz im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung nach Art. 104a Abs. 2 GG gilt entsprechend §§ 195, 199 BGB eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Mit dieser Begründung wurde eine Klage des Landes Berlin abgewiesen, das für die Zeit von 1977 bis 2003 Aufwendungsersatz für die Entwässerung von Bundesfernstraßen begehrte, die es im Auftrag des Bundes verwaltet. Der Anspruch sei hier bereits verjährt gewesen (BVerwG, Urt. v. 15.07.2016, Az.: 9 A 16.15).
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