Das Fehlen einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten kann einem Wettvermittler in Nordrhein-Westfalen nicht entgegengehalten werden, weil das europarechtswidrige Sportwettmonopol in tatsächlicher Hinsicht unverändert fortbesteht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster in zwei Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes klargestellt und Untersagungsverfügungen für nicht vollziehbar angesehen, mit denen die Stadt Köln wegen ihres Wettangebots gegen private Sportwettbüros vorgegangen war. Eine Untersagungsverfügung betreffend die Vermittlung von Sportwetten könne bei dieser Rechtslage allenfalls noch darauf gestützt werden, dass die Vermittlungstätigkeit aus monopolunabhängigen Gründen materiell-rechtlich nicht zulässig ist, betonte das Gericht (OVG Münster, Beschl. v. 14.04.2016, Az.: 4 B 860/15, BeckRS 2016, 45217 und 4 B 1437/15).
Kontakt
Rechtsanwalt Norbert Waldinger
Fischstraße 19a /
Ecke Lindenring
06618 Naumburg (Saale)
Telefon (nur anklicken und wir sind für Sie da!)
Telefax
03445 – 718818
Email
anwaelte@kanzlei-naumburg.de
*bis 2012
Bürozeiten
Montag
von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag
von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Mittwoch
von 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Donnerstag
von 08.00 – 17.00 Uhr
Freitag
von 09.00 – 12.00 Uhr
oder nach Vereinbarung!
Neueste Beiträge
- Keine Abmahnung wegen Verletzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht 23. November 2024
- DRK – Schwestern arbeitnehmerähnliche Beschäftigte 13. November 2024
- Entgeltfortzahlungsanpruch bei symptomloser SARS-CoV-2-Infektion und Quarantäneanordnung 10. November 2024
- Rückzahlung von Arbeitgeberdarlehen zur Ausbildung – Ausschlussfristen 7. November 2024
- Tarifliches Urlaubsgeld als Bestandteil der Urlaubsabgeltung 7. November 2024