Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem eine mit Ablauf des Monats Januar 2016 in den Ruhestand tretende 65-jährige Richterin am Amtsgericht das im Mai 2015 beantragte Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zur Vollendung ihres 67. Lebensjahres begehrt (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 05.01.2016, Az.: 12 L 6/16).
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