In Gebieten, die von tierhaltenden Betrieben geprägt sind, können starke Geruchsbelastungen durch Mastbetriebe von den Anwohnern hinzunehmen sein. Im Außenbereich sei grundsätzlich eine Geruchshäufigkeit von 15% der „Jahresgeruchsstunden“ zumutbar, ausnahmsweise aber auch von 25% oder in seltenen Fällen sogar noch mehr. Maßgeblich komme es auf die Ortüblichkeit der Gerüche an. Gerüche, die von eigener Tierhaltung ausgingen, seien unberücksichtigt zu lassen (OVG Münster, Urt. v. 01.06.2015, Az.: 8 A 1760/13, 8 A 1487/14 und 8 A 1577/14).
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