Ein Telekommunikationsunternehmen hat die Kosten für die Verlegung seiner bereits vorhandenen Telekommunikationslinien zu tragen, wenn in einer öffentlichen Straße eine besondere Anlage errichtet werden soll, die eigenen Zwecken der wegeunterhaltungspflichtigen Gemeinde dient, jedoch nicht von der Gemeinde selbst, sondern von einer Gesellschaft hergestellt wird, die aufgrund gesellschaftsrechtlicher Verflechtungen von der Gemeinde rechtlich und wirtschaftlich beherrscht wird (BVerwG, Urt. v. 29.04.2015, Az.: 6 C 32.14).
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