Eine Fahrtenbuchauflage darf nach einem entsprechenden Verkehrsverstoß erst dann erfolgen, wenn die Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat. Zu den notwendigen Ermittlungsmaßnahmen gehören im Fall einer Zuwiderhandlung mit einem Firmenfahrzeug auch die Frage nach Geschäftsbüchern, anhand derer die betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden können, oder die Ermittlung und Befragung des zuständigen Geschäftsführers/sonstigen organschaftlichen Vertreters. Erst wenn der in diesem Sinne Verantwortliche keine Auskünfte über den Fahrer geben könne oder wolle und Hinweise auf dessen Person auch den Geschäftsunterlagen nicht entnommen werden könnten, fehle es an der für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage erforderlichen Mitwirkung (VG Trier, Beschl. v. 23.02.2015, Az.: 1 L 349/15.TR).
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