Das Verwaltungsgericht Trier hat eine Disziplinarverfügung, mit der einer Polizeikommissarin wegen der unbefugten Abfrage und Weitergabe von Daten zusätzlich zu einer deshalb bereits verhängten Geldstrafe die Dienstbezüge gekürzt worden waren, als rechtswidrig beurteilt und aufgehoben. Bei identischem Sachverhalt sei eine zusätzliche Kürzung der Dienstbezüge nur ausnahmsweise möglich, wenn dies zur Pflichtenmahnung erforderlich ist. Dies verneinte das VG mit Blick auf die Überlänge der Verfahren und die Konsequenzen für die Polizeikommissarin (VG Trier, Urt. v. 22.09.2015, Az.: 3 K 66/15.TR).
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