Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat drei Popularklagen gegen den Glücksspielstaatsvertrag weitgehend abgewiesen. So sei unter anderem die Beschränkung der Zahl der zu vergebenden Sportwettenkonzessionen nicht zu beanstanden. Allerdings sei es mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar, dass die vertraglich bestimmte Zahl der Wettkonzessionen im Nachhinein durch einen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz abgeändert werden könne. Außerdem sei auch die Ermächtigung des Glücksspielkollegium der Länder zum Erlass einer Werberichtlinie verfassungswidrig (VerfGH Bayern, Urt. v. 25.09.2015, Az.: Vf. 9-VII-13, Vf. 4-VII-14 und Vf. 10-VII-14).

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