Eine Fahrtenbuchauflage für ein Kraftfahrzeug für die Dauer von zwölf Monaten ist rechtmäßig, wenn mit diesem die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 23 km/h überschritten wurde und der Halter bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mitgewirkt hat. Der Halter des Fahrzeugs kann dagegen nicht einwenden, die Fahrtenbuchauflage sei unzulässig, weil er sich in dem vorangegangenen Ordnungswidrigkeitsverfahren auf ein Zeugnisverweigerungsrecht habe berufen dürfen (VG Neustadt, Urt. v. 05.07.2016, Az.: 3 L 519/16.NW).

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