“Altanschließer” dürfen in Sachsen-Anhalt zum so genannten Herstellungsbeitrag II herangezogen werden. Die Erhebung sei auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, meint das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in Magdeburg (OVG Magdeburg, Beschl. v. 17.02.2016, Az.: 4 L 119/15 und 4 L 120/15).

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