Von einem ehemaligen Soldaten auf Zeit kann bei antragsgemäßer vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Erstattung der Kosten seiner bei der Bundeswehr absolvierten Fachausbildung verlangt werden, es sei denn dies würde für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten. Dabei sind diese Kosten nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um den Betrag zu vermindern, den er bei einer vergleichbaren Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte (BVerwG, Urt. v. 28.10.2015, Az: 2 C 40.13).

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