Die Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung in einem Gebiet, das in einem Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden ist, ist rechtswidrig. Dies hebt das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald hervor. Es bestätigte die angeordnete sofortige Vollziehung von Nutzungsuntersagungen, die die Vermietung von Wohnungen an der Ostseeküste an Feriengäste betrafen (OVG Greifswald, Beschl. v. 14.04.2015, Az.: 3 M 86/14 sowie Beschl. v. 20.05.2015, Az.: 3 M 92/14 und andere).

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