Auch eine Witwe, die einen lebensbedrohlich erkrankten Beamten in Kenntnis von dessen Erkrankung knapp zwei Monate vor dessen Tod heiratete, kann einen Anspruch auf Witwengeld haben. Im konkreten Fall sei der Heiratsentschluss bereits vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffen und der Hochzeitstermin aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben worden. Den Eheleuten sei bei der Hochzeit ärztlicherseits eine gemeinsame Zukunft für eine längere Zeit in Aussicht gestellt worden. Die Vermutung einer Versorgungsehe sei daher widerlegt. Das Urteil ist rechtskräftig, da die Beklagte kein Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt hat und die Rechtsmittelfrist von einem Monat abgelaufen ist (VGH Mannheim, Urt. v. 15.06.2016, Az.: 4 S 1562/15).
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