Die Stadt Dortmund darf für Wettbüros eine Vergnügungsteuer (Wettbürosteuer) erheben. Nach seiner Ansicht ist die Steuer verfassungskonform. So sei die Differenzierung zwischen Wettbüros und Wettannahmestellen aufgrund des besonderen Wettanreizes und des damit verbundenen höheren Umsatzes in Wettbüros gerechtfertigt. Das OVG hat die Revision zugelassen (OVG Münster, Urt. v. 13.04.2016, Az.: 14 A 1599/15, 14 A 1648/15 und 14 A 1728/15).

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