Die Trierer Löwenapotheke darf ihr ein rotes „A“ zeigendes, in der Grabenstraße 1 angebrachtes Werbeschild behalten. Zwar sei es ohne die erforderliche Genehmigung angebracht worden und wegen seiner Größe von rund 1,2 x 1,6 Metern auch nicht genehmigungsfähig. Die Stadt sei aber in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle im Stadtgebiet nicht gegen unzulässige Werbeanlagen vorgegangen. Es bestehe auch kein planvolles Konzept, wie und gegen wen sie vorgehe. Deswegen sei die Beseitigungsanordnung in Bezug auf die Anlage der Trierer Löwenapotheke aufzuheben (VG Trier, Urt. v. 25.11.2015, Az.: 5 K 1466/15.TR).
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