Der BGH entschied zum Gewerberaummietrecht, dass hier unabhängig von der Einstufung des Nutzungsvertrages als Pacht- oder Mietvertrag nach §§ 578 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB die Wahrung der erforderliche Schriftform auch durch Unterzeichnung getrennter Urkunden erfolgte. Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf des ersten Jahres nach Überlassung des Grundstücks gemäß § 550 S. 2 BGB schied daher hier aus, zumal die Vertragsparteien jeweils gleichlautende Vertragsurkunden unterzeichnet haben. Damit ist die Schriftform des § 550 S. 1 BGB unabhängig davon, ob die Urkunden auch in den Herrschaftsbereich der anderen Vertragspartei gelangten, gewahrt.

Die in § 550 S. 1 BGB geforderte Schriftform wird nicht nur durch die Unterzeichnung derselben Vertragsurkunde durch die Vertragsparteien gewahrt, sondern auch durch die Unterzeichnung mehrerer gleichlautender Urkunden. Für die Schriftform des § 550 S. 1 BGB ist es ohne Bedeutung, ob die so bekundeten Erklärungen den Vertragsparteien zugegangen sind.

Der mit § 550 BGB verfolgte Schutz- und Informationszweck der Vorschrift für den Erwerber, aber auch für die Vertragsparteien wird auch ohne Zugang der im Original unterschriebenen Urkunden erfüllt (BGH, Urt. v. 07.03.2018 – XII ZR 129/16) .

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