Gilt in einem Arbeitsverhältnis eine tarifliche Ausschlussfrist, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden muss, reicht es zur Fristwahrung nicht aus, dass das Anspruchsschreiben vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen ist und dem Anspruchsgegner gegebenenfalls später zugestellt wird. Nach dem BAG ist allein der Zugang beim Anspruchsgegner selbst entscheidend. § 167 ZPO finde für die Wahrung einer einfachen tariflichen Ausschlussfrist bei der außergerichtlichen Geltendmachung keine Anwendung (BAG, Urt. v. 16.03.2016, Az.: 4 AZR 421/15).
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