Dass sich die Höhe der Beamtenpension nur dann nach dem zuletzt ausgeübten Amt richtet, wenn der Beamte dieses Amt beim Eintritt in den Ruhestand schon zwei Jahre innehatte, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Nicht zu beanstanden ist nach Auffassung des Gerichts, dass bei der Frist von zwei Jahren Zeiten unberücksichtigt bleiben, in denen der Beamte die höherwertigen Aufgaben seines letzten Amtes schon vor der letzten Beförderung wahrgenommen hat (BVerwG, Urt. v. 17.03.2016, Az.: 2 C 8.15 und 2 C 2.15).

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