Auch Beamte auf Zeit haben auf der Grundlage des seit 2012 geltenden rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes die Möglichkeit, bei Vorliegen einer Schwerbehinderung auf ihren Antrag hin mit Vollendung des 61. Lebensjahres in den vorzeitigen Ruhestand versetzt zu werden. Der Gesetzgeber habe im Vergleich zur Vorgängernorm, die sowohl Beamte auf Lebenszeit als auch Beamte auf Zeit ausdrücklich genannt habe, keine inhaltliche Veränderung herbeiführen wollen, erläutert das OVG. Die Gesetzesbegründung mache deutlich, dass die aktuelle Regelung trotz ihrer im Wortlaut vorhandenen Begrenzung auf Beamte auf Lebenszeit auch (weiterhin) für Beamte auf Zeit Geltung habe und die Norm im Wege der Analogie auf Beamte auf Zeit anwendbar sei (OVG Koblenz, Urt. v. 04.08.2015, Az.: 2 A 11059/14.OVG).
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