Polizeibeamte des Landes Berlin, die Mehrarbeit als Bereitschaftsdienst leisten, können hierfür vollen Freizeitausgleich verlangen. Der Dienstherr kann sich nicht auf die Regelungen über einen finanziellen Teilausgleich für geleistete Überstunden nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung berufen (VG Berlin, Urt. v. 02.12.2015, Az.: 26 K 58.14).

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