Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Landratsamts Rems-Murr-Kreis bestätigt, mit dem einem Bürger die Beseitigung von Erdaushub auf seinem Grundstück aufgegeben worden ist. Denn die Ablagerung von Bauaushub sei keine abfallrechtlich zulässige Geländeauffüllung, entschieden die Mannheimer Richter im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.05.2016, Az.: 10 S 236/16).

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