Zeigt der Wasserzähler auf einem Privatgrundstück einen Frischwasserverbrauch von 1.088 Kubikmetern in nur achtzehn Monaten an, muss der Grundstückseigentümer, der diesen Verbrauch bestreitet, den Nachweis führen, dass der Wasserzähler defekt war. Gelingt ihm dies nicht, hat er die von ihm verlangten Verbrauchsgebühren zu bezahlen (VG Neustadtan der Weinstraße,Urt. v. 28.01.2016, Az.: 4 K 203/15.NW).
VG Neustadt: Ungewöhnlich hoher Wasserverbrauch allein kann Anscheinsbeweis zugunsten geeichten Wasserzählers nicht entkräften
von admin | Feb 11, 2016 | Allgemein, Verwaltungsrecht