Werden mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen unter einer Eigenmarke des Handels in den Verkehr gebracht, ist nicht der Abfüller, sondern das Handelsunternehmen verpflichtet, sich an einem System zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme der Verkaufsverpackungen zu beteiligen und dies durch eine bei der Industrie- und Handelskammer zu hinterlegende Vollständigkeitserklärung zu dokumentieren (BVerwG, Urt. v. 30.09.2015, Az.: 7 C 11.14).

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