Die Verfassungsbeschwerde der Gewerkschaft ver.di gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zum sogenannten Dritten Weg im kirchlichen Arbeitsrecht wurde vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig verworfen. Die Gewerkschaft sei nicht ausnahmsweise durch die Entscheidungsgründe beschwert. ver.di hatte sich insbesondere gegen die Urteilsgründe des Bundesarbeitsgerichts gewendet, wonach Streiks gegenüber dem „Dritten Weg“ unter den vom BAG formulierten Voraussetzungen rechtswidrig sind (BVerfG, Beschl. v. 15.07.2015, Az.: 2 BvR 2292/13).
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