Ein Gastwirt darf seine Räumlichkeiten nicht für eine muslimische Beschneidungsfeier am Karfreitag zur Verfügung stellen, da eine solche Veranstaltung auch unterhaltenden Charakter besitzt und deren Durchführung dem besonderen Wesen des Karfreitags widerspricht (OVG Münster, Beschl. v. 23.03.2015, Az.: 4 B 135/15).

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