Das Fehlen einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten kann einem Wettvermittler in Nordrhein-Westfalen nicht entgegengehalten werden, weil das europarechtswidrige Sportwettmonopol in tatsächlicher Hinsicht unverändert fortbesteht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster in zwei Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes klargestellt und Untersagungsverfügungen für nicht vollziehbar angesehen, mit denen die Stadt Köln wegen ihres Wettangebots gegen private Sportwettbüros vorgegangen war. Eine Untersagungsverfügung betreffend die Vermittlung von Sportwetten könne bei dieser Rechtslage allenfalls noch darauf gestützt werden, dass die Vermittlungstätigkeit aus monopolunabhängigen Gründen materiell-rechtlich nicht zulässig ist, betonte das Gericht (OVG Münster, Beschl. v. 14.04.2016, Az.: 4 B 860/15, BeckRS 2016, 45217 und 4 B 1437/15).

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