Ein Schüler hatte sich im Klassenchat über “WhatsApp” beleidigend über seine Schulleiterin geäußert und war deshalb für fünfzehn Tage vom Unterricht ausgeschlossen worden. Zu Recht, befand nun das Verwaltungsgericht Stuttgart und wies den Eilantrag des Schülers gegen den Ausschluss zurück. Die Beschwerde wurde zugelassen (VG Stuttgart, Beschl. v. 01.12.2015, Az.: 12 K 5587/15).

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