Eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB ist bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Elternunterhalt zu berücksichtigen. Zwar könne sich ein Unterhaltspflichtiger, auch wenn er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt, nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen. Eine eventuelle Unterhaltspflicht sei allerdings als sonstige Verpflichtung im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen, befand das Gericht (BGH, Beschl. v. 09.03.2016, Az.: XII ZB 693/14).
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