Ergreift ein vorzeitig in den Ruhestand getretener Berufssoldat einen neuen Beruf, können auf Grund einer Ermessensentscheidung der Wehrverwaltung Leistungen nach dem Bundesumzugskostengesetz bewilligt werden. Voraussetzung sei aber, dass die Aufnahme der neuen beruflichen Tätigkeit der Grund für seinen Umzug ist (BVerwG, Urt. v. 26.11.2015, Az.: 5 C 14.14).

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