Das sogenannte Trophäenfischen, bei dem große Fische nach einem Angelvorgang (“Drill”) lebend aus dem Wasser gehoben, ohne Betäubung oder Tötung vom Angelhaken gelöst, gemessen, vor einer Kamera präsentiert und anschließend wieder in das Gewässer gesetzt werden, bleibt verboten. Das Oberverwaltungsgericht Münster sieht – ebenso wie die Vorinstanz – im sogenannten “Catch and Release” einen Verstoß gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes (OVG Münster, Beschl. v. 03.07.2015, Az.: 20 B 209/15).
Trophäenfischen im Angelteich bleibt verboten
Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Allgemein, Verwaltungsrecht und getaggt als Angelvorgang, catch and release, große Fische, Trophäenfischen. Fügen Sie den permalink zu Ihren Favoriten hinzu.