Eine Erbschaft, über die der Erbe wegen einer vom Erblasser verfügten Testamentsvollstreckung nicht in angemessener Zeit nach Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen verfügen darf, ist bei der Erhebung des Kostenbeitrags zu diesen Leistungen nicht zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 25.06.2015, Az.: 5 C 12.14).
Testamentsvollstreckung unterliegende Erbschaft bleibt bei Heranziehung zu jugendhilferechtlichem Kostenbeitrag außen vor
von admin | Juni 28, 2015 | Allgemein, Verwaltungsrecht