Die Deutsche Telekom AG darf einem beamteten Mitarbeiter dauerhaft eine (amtsangemessene) Beschäftigung bei einer Tochtergesellschaft zuweisen. Darin liege keine Verletzung der Grundrechte des Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 02.05.2016, Az.: 2 BvR 1137/14).

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