Das Verwaltungsgericht Münster hat die Klage eines wiederholt straffällig gewordenen Vaters abgewiesen, der sich gegen die Änderung des Familiennamens seines Sohnes gewandt hatte. Für die Annahme des Namens der Mutter spreche des Kindeswohl, nachdem zwischen Vater und Sohn keine persönliche Beziehung bestehe und sich der Sohn von der kriminellen Vergangenheit des Vaters distanzieren wolle, so das Gericht (VG Münster, Urt. v. 27.01.2016, Az.: 1 K 190/14, nicht rechtskräftig).

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