Kostenerstattungsansprüche aus einem Verfahren vor den Kirchengerichten können grundsätzlich vor den staatlichen Gerichten eingeklagt werden (BVerwG, Urt. v. 25.11.2015, Az.: 6 C 21.14).
Staatlicher Rechtsschutz zur Durchsetzung kirchengerichtlicher Kostenerstattungsansprüche grundsätzlich möglich
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