Der niedersächsische Sparkassen- und Giroverband (Sparkassenverband Niedersachsen) darf von seinen Mitgliedssparkassen keine Sonderumlage in Millionenhöhe für eine mittelbare Unterbeteiligung an der Landesbank Berlin Holding AG (LBBH AG) erheben (OVG Lüneburg, Urt. v.03.08.2016, Az.: 10 LC 29/15).
Sparkassenrechtliche Sonderumlage in Millionenhöhe ist rechtswidrig
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